Rz. 9

§ 119 Abs. 1 Ziff. 2 stellt die Behinderung oder Störung der Amtsführung der dort im Einzelnen genannten Organe der Betriebsverfassung unter Strafe. Verboten ist danach jede Maßnahme, die einen unzulässigen Eingriff in die Geschäftsführung dieser Amtsinhaber oder eine Behinderung oder Verhinderung der Ausübung ihrer Amtstätigkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz darstellt.[1]  Eine solche Behinderung ist z. B. anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter untersagt, sich an den Betriebsrat zu wenden.[2]  Auch die Verhängung eines Hausverbots gegenüber Betriebsratsmitgliedern oder Wahlvorständen stellt eine unzulässige und mithin strafbare Maßnahme nach § 119 Abs. 1 Ziff. 2 dar.[3]  Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber den Betriebsrat zum Rücktritt auffordert mit der Drohung, andernfalls eine Zulage zu streichen (BayObLG AP Nr. 1 zu § 119 BetrVG 1972[4]), einen Aushang im Betrieb veranlasst, wonach empfohlen wird, eine Betriebsversammlung nicht zu besuchen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 9.9.1988, 1 Ws 237/88[5]) oder sich beharrlich weigert, die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen.[6]

 

Rz. 10

Die Behinderung der Amtstätigkeit kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn eine Rechtspflicht zu einer Handlung besteht. So kann die beharrliche Weigerung, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen und strafbar sein.[7]  Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber von der Belegschaft fordert, gegen Gewährung von Vergünstigungen auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten zu verzichten.[8]

 

Rz. 11

Nicht von der Regelung des § 119 Abs. 1 Ziff. 2 erfasst werden Maßnahmen, die einzelne Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans selbst ergreifen, um in ihrem eigenen Gremium Obstruktion zu betreiben. In diesen Fällen kommt nur ein Ausschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG in Betracht, eine strafbare Handlung liegt dagegen nicht vor.[9]

[1] Vgl. Fitting, § 119 Rz. 7 m. w. N., BAG, Beschluss v. 4.12.2013, 7 ABR 7/12, NZA 2014, 803).
[2] Fitting, § 119 Rz. 7.
[3] Vgl. dazu auch AG Göttingen, AiB 1992, 41; AG Bremen, AiB 1992, 42.
[4] = BB 1980, 1638..
[5] BB 1988, 2245
[6] Vgl. dazu auch § 40 BetrVG 1972.
[7] DKK/Trümner, § 119 Rn 12.
[8] Fitting, § 119 Rz. 7 m. w. N.
[9] DKK/Trümner, § 119 Rz. 14.

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