1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Verletzt der Arbeitgeber das Recht des Betriebsrates auf den Versuch eines Interessenausgleichs bei Betriebsänderungen, so räumt § 113 BetrVG den durch die Betriebsänderung nachteilig betroffenen Arbeitnehmern einen Kompensationsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs ein. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann bei allen Formen der Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG entstehen. Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich abgewichen ist oder dessen Vereinbarung nicht versucht hat. Ob ein Sozialplan abgeschlossen wurde, ist unerheblich. Eine Abweichung von einem Sozialplan kann keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich auslösen. Allerdings haben die Arbeitnehmer aus dem Sozialplan unmittelbar klagbare Ansprüche. Hält der Arbeitgeber sich nicht an einen Sozialplan, können die betroffenen Arbeitnehmer ihre Sozialplanansprüche unmittelbar auf dem Klageweg durchsetzen. In der Praxis verschwimmen die Grenzen häufig, wenn Sozialplan und Interessenausgleich in einer Vereinbarung zusammengefasst werden. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann sogar in den Fällen des § 112a BetrVG entstehen, in denen der Sozialplan nicht erzwingbar ist (BAG, Beschluss v. 8.11.1988, 1 AZR 687/87[1]), also wenn

 

Rz. 2

Der Nachteilsausgleich hat eine Doppelfunktion: einerseits ist er ein wirtschaftlicher Ausgleich für die Arbeitnehmer, andererseits eine spezielle Sanktion von Verstößen des Arbeitgebers gegen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat hingegen keinen eigenen Anspruch auf Einhaltung und Durchführung des Interessenausgleichs (BAG, Beschluss v. 28.8.1991, 7 ABR 72/90[2]). Ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen betriebsändernde Maßnahmen ohne Beteiligung des Betriebsrats ist damit ausgeschlossen ist, ist sehr streitig und wird von den verschiedenen Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beantwortet[3]. Verneint man einen Unterlassungsanspruch, kann der Betriebsrat demzufolge auch betriebsbedingte Kündigungen vor Abschluss des Interessenausgleichs nicht verhindern, allenfalls kann er sie hinauszögern.

 

Rz. 3

In Tendenzbetrieben muss der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich abschließen oder anstreben (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach der Rechtsprechung entsteht den Arbeitnehmern hier aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über die beabsichtigte Betriebsänderung informiert und Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht hat (BAG, Beschluss v. 17.8.1998, 1 AZR 766/97[4]).

 

Rz. 4

§ 113 BetrVG gilt auch für den Insolvenzverwalter. Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters die Betriebsstilllegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG, Urteil v. 27.4.2006, 6 AZR 364/05[5]). Der Anspruch stellt dagegen eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt wurde (BAG, Urteil v. 27.4.2006, 6 AZR 364/05[6]; BAG, Urteil v. 27.4.2006, 6 AZR 347/05). Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, stellen diese Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar.

[1] NZA 1989, 278.
[2] NZA 1992, 41.
[3] Ausführlicher zur LAG-Rechtsprechung §§ 112, 112a Rz. 20; für den Sonderfall der Einhaltung von Abreden im Interessenausgleich BAG, Beschluss v. 28.8.1991, 7 ABR 72/90, in der untergerichtlichen Rechtsprechung sehr umstritten; vgl. bei Stege/Weinspach/Schiefer, §§ BetrVG 111-113 Rz. 109; s. auch Fitting, § 111 BetrVG Rz. 131 ff.
[4] NZA 1999, 328.
[5] NZA 2006, 1282.
[6] NZA 2006, 1282.

2 Abweichung vom Interessenausgleich

 

Rz. 5

Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Einhaltung des Interessenausgleichs (siehe Rz. 2). Vielmehr haben die Arbeitnehmer individuelle Ausgleichsansprüche, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht. Unerheblich ist, ob der Interessenausgleich in der Einigungsstelle oder ohne Einigungsstelle vereinbart wurde. Werden Arbeitnehmer unter Abweichung vom Interessenausgleich entlassen (§ 113 Abs. 1 BetrVG), haben s...

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