Rz. 178

Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan die absolute und die relative Grenze des § 123 Abs. 1, 2 InsO übersteigt. Im Falle des Widerrufs können die betroffenen Arbeitnehmer bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (§ 124 Abs. 2 InsO).

 

Rz. 179

Bereits gewährte Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden sind, können auch nach Widerruf des Sozialplans, aufgrund dessen sie gezahlt worden sind, nicht zurückgefordert werden (§ 124 Abs. 3 Satz 1 InsO). Insoweit gilt zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer ein Bestandsschutz. Allerdings sind die bereits gewährten Leistungen bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 InsO bis zur Höhe der absoluten Grenze von 2 ½ Monatsverdiensten abzusetzen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 InsO). Die Vorableistungen schmälern mithin die für einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Sozialplan vorhandenen Mittel.

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