Rz. 172

Die dargestellten Besonderheiten gelten auch dann, wenn eine geplante Betriebsänderung erst im Anschluss an eine Betriebsveräußerung in der Insolvenz durch den Erwerber durchgeführt werden soll. Auch in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter beantragen festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag genau bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist und dass das Arbeitsgericht der Betriebsänderung zustimmt. Die Vermutung, dass die Kündigung der namentlich im Interessenausgleich bezeichneten Arbeitnehmer betriebsbedingt ist, erstreckt sich im Feststellungsverfahren nach § 126 InsO auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht durch die Betriebsveräußerung veranlasst ist (§ 128 Abs. 2 InsO).

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