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Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und nehmen sie eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer auf, greift nach der Sondervorschrift des § 125 InsO der Kündigungsschutz des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben:

  • Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer wird als durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in dem betroffenen Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt angesehen.
  • Die Beweislast dafür, dass die Kündigung nicht betriebsbedingt ist, trägt der Arbeitnehmer. Er muss im Bestreitensfall darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen (BAG, Urteil v. 7.5.1998, 2 AZR 536/97).
  • Um das Schriftformerfordernis des Interessenausgleichs zu erfüllen, muss der Interessenausgleich auf die Namensliste Bezug nehmen und diese mit dem Interessenausgleich zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sein (BAG, Urteil v. 6.12.2001, 2 AZR 422/00; LAG Hamm v. 6.7.2000, 4 Sa 233/00).
  • Eine Überprüfung der Sozialauswahl findet lediglich im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten statt. Die Überprüfung wird dabei auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. Die Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der genannten Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG, Urteil v. 21.1.1999, 2 AZR 624/98). Nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist, wenn durch die Sozialauswahl eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Mithin können in der Insolvenz also auch Verbesserungen der Personalstruktur die betriebsbedingten Kündigungen rechtfertigen.
  • Durch den Interessenausgleich im Insolvenzverfahren wird die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei anzeigenpflichtigen Entlassungen ersetzt; für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gilt dies nicht, sie ist weiterhin erforderlich.

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