Rz. 124

Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze.

Die Einigungsstelle hat mithin den Sozialplan so zu bemessen, dass er wirtschaftlich vertretbar ist und die darin vorgesehenen Leistungen nicht zu einem über den im Rahmen der geplanten Betriebsänderung vorgesehenen Verlust von Arbeitsplätzen hinausgehenden Arbeitsplatzabbau führen. Wirtschaftlich vertretbar ist ein Sozialplan dann, wenn trotz der sich daraus ergebenden Belastungen das betroffene Unternehmen eine ausreichende Rentabilität des eingesetzten Kapitals erzielen kann. Maßstab hierfür ist die am langfristigen Kapitalmarkt (Rentenmarkt) erzielbare Rendite. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rentabilität ist die Entscheidung über den Sozialplan. Zur Beurteilung sind nicht nur Aktiva und Passiva des Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch die Liquiditätslage (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 11/02). Ggf. hat die Einigungsstelle einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Unternehmer kann durch die Aufstellung eines Sozialplans nicht gezwungen werden, das Eigenkapital zu erhöhen, damit der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Hingegen bildet die bloße Schmälerung des vorhandenen Eigenkapitals als solche keine generelle Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.[1] Handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb, ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit für die beteiligten Unternehmen getrennt zu betrachten.

 

Rz. 125

Das BAG betrachtet die Grenze allerdings weit: Nicht relevant ist, wenn der Sozialplan für die Ertragskraft des Unternehmens einschneidend sei (BAG, Beschluss v. 17.10.1989, 1 ABR 80/88). Insbesondere bei weniger leistungsstarken Unternehmen lässt das BAG sogar Belastungen zu, die an den Rand der Bestandsgefährdung gehen (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 11/02). Auch die Abschöpfung eines Jahresgewinns sei unbedenklich (BAG, Beschluss v. 27.10.1987, 1 ABR 9/86). In einer neueren Entscheidung hält es das BAG sogar für unproblematisch, wenn der Sozialplan die Ersparnisse aus der zugrunde liegenden Maßnahme über weit mehr als ein Jahr – im Fall knapp zwei Jahre – abschöpft (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 11/02).

 

Rz. 126

Das Gesetz sieht keine absoluten Höchstgrenzen für Sozialplanleistungen vor. Das BAG gestattet der Einigungsstelle (ebenso wie den Betriebspartnern) grundsätzlich solche Höchstgrenzen. Sie sind jedoch nach Ansicht des BAG nicht zwingend geboten. Ihr Fehlen macht damit einen Sozialplanspruch der Einigungsstelle nicht für anfechtbar (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 11/02).

[1] Richardi/Annuß, § 112 BetrVG Anm. 166.

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