Rz. 95

In der Praxis kommt es zuweilen vor, dass Arbeitnehmer ihre Kündigung aufgrund Betriebsänderung gerichtlich anfechten und sich vor dem Gericht mit dem Arbeitgeber vergleichen. Spricht der Arbeitgeber in einem solchen Vergleich eine Abfindung zu, obwohl der Arbeitnehmer auch aus dem Sozialplan einen Anspruch auf Abfindungen hat, so ist – wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde – im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend die Anrechnung der einen Abfindung auf die andere vereinbart haben. Der Arbeitnehmer soll m.a.W. insgesamt nur den Betrag der höheren Abfindung erhalten und nicht doppelt abgefunden werden. Gleiches gilt für die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder eines außergerichtlichen Vergleichs (vgl. insgesamt BAG, Urteil v. 20.11.2001, 1 AZR 97/01; BAG, Urteil v. 27.4.1994, 3 AZR 365/94; BAG, Urteil v. 13.6.1989, 1 AZR 819/87; BAG, Beschluss v. 13.12.1978, GS 1/77).

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