Rz. 88

Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, die nach dem Sozialplan vorgesehenen Abfindungsansprüche mangels Vermögen zu befriedigen, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls – soweit vorhanden – die Muttergesellschaft dafür einzustehen hat.

Grundsätzlich gilt, dass ein Sozialplan betriebs- bzw. unternehmensbezogen, nicht aber konzernbezogen ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine Durchgriffshaftung des herrschenden Unternehmens allerdings dann in Betracht, wenn bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit des konzernangehörigen Unternehmens, für das ein Sozialplan aufgestellt worden ist, ein Gewinnabführungsvertrag bestanden hat (so z. B. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.3.1991, 4 a Sa 54/90) oder die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung im Konzern bestehen, die aber nach der Aufgabe der Konstruktion des qualifiziert faktischen Konzerns zugunsten des "existenzvernichtenden Eingriffs" durch den BGH erheblich erschwert worden sind (BGH, Urteil v, 28.4.2008, II ZR 264/06). Eine neue Entscheidung des BAG nach der Rechtsprechungsänderung durch den BGH steht aus.[1]

[1] Zu Einzelheiten Fitting § 112 BetrVG, Rz. 256 ff.

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