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Nach der Idee des Betriebsverfassungsgesetzes soll der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in einzelnen Betrieben – auch in mehreren Betrieben eines Unternehmens (dann evtl. der Gesamtbetriebsrat) – einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen. Daneben kann aber auch eine zuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber den Abschluss eines sogenannten Tarifsozialplans fordern. Die Gewerkschaft kann parallel zu den Verhandlungen mit Streik drohen oder sie ruft sogar Warnstreiks oder Streiks aus. Damit soll der Druck auf den Arbeitgeber erhöht werden.

Das BAG hat solche gewerkschaftlichen Maßnahmen akzeptiert: Danach dürfen die Gewerkschaften auch dann ohne Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht zum Streik aufrufen, wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist und dieser mit der Gewerkschaft auch Tarifverträge abgeschlossen hat (BAG, Urteil v. 24.4.2007, 1 AZR 252/06).

In der Regel beenden Betriebsrat und Gewerkschaft eine der beiden Verhandlungswege vorzeitig oder schließen am Ende identische Regelungswerke ab. Zeichnen sich jedoch divergierende Regelungen in Sozialplan und Tarifsozialplan ab, so sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass Anrechnungsklauseln das Konkurrenzverhältnis beider Regelungswerke gestalten.

Dabei sollte in der Praxis auch hinsichtlich der Unterzeichnung eines entsprechenden Regelungswerkes immer streng danach getrennt werden, um was für eine Regelung es sich handelt: Ein Sozialplan wird mit dem Betriebsrat vereinbart und auch nur von diesem unterzeichnet, nicht auch noch von der Gewerkschaft; andernfalls kann die Frage entstehen, ob es sich zugleich um einen Tarifsozialplan handelt. Bestimmungen in gemischten, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sich nicht aus diesen selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das den Schriftformerfordernissen des § 1 Abs. 2 TVG und des § 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrVG zugrunde liegt (BAG, Urteil v. 15.4.2008, 1 AZR 86/07).

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