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Die Insolvenz eines Unternehmens ist keine Betriebsänderung. Allein aus der Insolvenz ergeben sich daher keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Er ist auch nicht beim Stellen des Insolvenzantrags zu beteiligen. Hierüber ist lediglich der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG).

Plant der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsänderung, so greifen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte dieses Unterabschnitts des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie werden allerdings durch die Vorschriften der Insolvenzordnung modifiziert, insbesondere durch die §§ 121-128 InsO über Betriebsänderungen, Interessenausgleich, Sozialplan und Kündigungen anlässlich von Betriebsänderungen. Der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn dieser erst nach Einleitung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde (BAG, Beschluss v. 18.11.2003, 1 AZR 30/03[1]).

Auf die Beteiligung des Betriebsrats und den Versuch eines Interessenausgleichs kann der Insolvenzverwalter auch dann nicht verzichten, wenn er meint, die Masse (das Vermögen) des insolventen Unternehmens reiche nicht annähernd aus, um etwaige Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen (BAG, Urteil v. 22.7.2003, 1 AZR 541/02[2]). Nur wenn schon die Insolvenzeröffnung wegen unzureichender Aktiva abgelehnt wird, kann im Einzelfall möglicherweise auf die Beteiligung des Betriebsrats verzichtet werden (BAG, Urteil v. 23.1.1979, 1 AZR 64/76 – offengelassen jüngst allerdings BAG, Urteil v. 18.11.2003, 1 AZR 30/03[3]).

Entschließt sich der Insolvenzverwalter dazu, den Betrieb vollständig stillzulegen, nachdem zunächst ein auf die Fortführung des Betriebs mit reduzierter Belegschaft ausgerichteter Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat geschlossen worden war, liegt eine neue Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vor (LAG Hamm, Urteil v. 26.8.2004, 4 Sa 1823/03; LAG Hamm, Beschluss v. 28.4.2006, 10 TaBV 25/06).

[1] BB 2004, 556.
[2] NZA 2004, 93.
[3] BB 2004, 556.

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