Rz. 1

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Belegschaft mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen. In kleineren Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten, ständigen Arbeitnehmern genügt eine mündliche Unterrichtung. Hierdurch soll die Information der einzelnen Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche Entwicklung gewährleistet werden. Die Belegschaft soll in die Lage versetzt werden, entsprechende Fragen an den Arbeitgeber, etwa in der Betriebsversammlung, zu stellen.[1] Unabhängig davon besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über die wirtschaftliche Lage des Betriebs zu berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). In Tendenzbetrieben findet die Vorschrift keine Anwendung (§ 118 Abs. 1 Satz 2).

[1] DKW/Däubler, § 110 Rz. 6.

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