Rz. 10

Können die Betriebspartner die Meinungsverschiedenheit über die Auskunftserteilung nicht beilegen, so hat die Einigungsstelle darüber zu befinden, ob die verlangte Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt wurde und der Arbeitgeber dementsprechend verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, die Auskunft gemäß dem Verlangen des Betriebsrats gegenüber dem Wirtschaftsausschuss zu erteilen. Die Einigungsstelle ist aber nicht berechtigt, dauerhafte (Auskunfts-)Regelungen zu treffen, ihre Entscheidungsmöglichkeit ist auf den Einzelfall beschränkt.

 

Rz. 11

Antragsbefugt sind Unternehmer sowie Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat, die einen entsprechenden Beschluss fassen müssen. Da der Wirtschaftsausschuss lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats ist, steht ihm kein Recht zu, die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anzurufen.

 

Rz. 12

Wird zwischen Betriebsrat, bzw. Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmer keine Einigung über die Zuständigkeit oder die Besetzung der Einigungsstelle erzielt, entscheidet hierüber das Arbeitsgericht gemäß § 100 BetrVG. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt aber grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht zuvor den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG, Beschluss v. 18.3.2015, 7 ABR 4/13[1]). Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenverfahren gemäß § 100 ArbGG miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann vom Antragsteller auch bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen allerdings nicht ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden.

 

Rz. 13

Das Verfahren der Einigungsstelle richtet sich nach § 76 BetrVG. Die Einigungsstelle hat das Recht nach pflichtgemäßem Ermessen Sachverständige anzuhören.[2] Diese unterliegen nach § 80 Abs. 4 BetrVG der Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG. Die Einigungsstelle hat darüber zu entscheiden, welche Auskunft zu geben ist und welche Unterlagen vorzulegen sind. Da § 109 Satz 3 Halbsatz 2 BetrVG nur § 80 Abs. 4 BetrVG, nicht aber § 80 Abs. 3 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärt, bedarf die Hinzuziehung eines Sachverständigen keiner vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.[3] Der Arbeitgeber braucht aber die Kosten nur zu tragen, wenn die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich ist. Besteht darüber Streit, so kann das Arbeitsgericht angerufen werden.[4]

 

Rz. 14

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat). Einigen sich Betriebsrat und Unternehmer oder erlässt die Einigungsstelle einen Spruch, sind beide Parteien gem. § 109 Satz 3 BetrVG daran gebunden.

[1] NZA 2015, 954.
[2] Fitting, § 109 Rz. 10; Richardi/Annuß, § 109 Rz. 16.
[3] Richardi/Annuß, § 109 Rz. 10; Fitting, § 109 Rz. 10.
[4] Richardi/Annuß, § 109 Rz. 16.

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