Rz. 15

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats, also im Regelfall für vier Jahre bestellt (§§ 107 Abs. 2 Satz 1, 21 BetrVG). Tritt der Betriebsrat vorzeitig zurück, endet damit auch die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses. Werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat bestimmt, endet deren Amtszeit – da der Gesamtbetriebsrat keine Amtszeit hat – in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 7, Abs. 8 BetrVG ohne Rücksicht auf deren Stimmzahl abgelaufen ist.

 

Rz. 16

Das Amt des Wirtschaftsausschusses endet auch dann, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort. Die zwingende Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist nach der Rechtsprechung des BAG von einer bestimmten, an der Belegschaftsstärke orientierten Unternehmensgröße abhängig, nämlich von in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern. Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist abschließend und kann nicht entsprechend auf kleinere Unternehmen angewandt werden. Sinkt die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer, endet folglich das Amt der Wirtschaftsausschussmitglieder, auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats noch andauert.[1]

 

Rz. 17

Ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses kann sein Amt jederzeit niederlegen. Es kann darüber hinaus vom bestellenden Gremium jederzeit ohne Grund abberufen werden. Das Amt endet auch mit Ausscheiden aus dem Unternehmen oder mit dem Aufrücken in die Geschäftsleitung, nicht jedoch mit der Berufung zum leitenden Angestellten.

 
Hinweis

Ausgeschiedene Mitglieder können, müssen aber nicht ersetzt werden, solange der Wirtschaftsausschuss noch aus mindestens 3 Personen besteht. Zweckmäßig für den Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung ist im Vorfeld jedoch die Bestellung etwaiger Ersatzmitglieder.

 

Rz. 18

Wer als Mitglied des Betriebsrats zum Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestimmt wird, verliert diese Funktion mit Ausscheiden aus dem Betriebsrat, wenn es das einzige Betriebsratsmitglied war.

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