Rz. 13

In einem Unternehmen mit einem Betrieb bestellt der Betriebsrat, ansonsten der Gesamtbetriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BetrVG) den Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Der Beschluss muss sowohl die Größe des Wirtschaftsausschusses festlegen als auch die Mitglieder namentlich benennen.

Besteht kein Gesamtbetriebsrat, obwohl er nach § 47 BetrVG errichtet werden könnte, kann nach herrschender Meinung ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden.[1] Besteht dagegen in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben nur in einem Betrieb ein Betriebsrat, kann dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmen.[2]

 

Rz. 14

Ist ein Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet (z. B. wenn ein tatsächlich nicht vorliegender Gemeinschaftsbetrieb zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen angenommen wird und gem. § 47 Abs. 9 BetrVG Betriebsratsmitglieder in einen vermeintlich zu bildenden Gesamtbetriebsrat entsandt werden), kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.[3]

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