Rz. 40

Die Norm enthält eine beschränkte Generalklausel, die alle Fragen erfasst, welche das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, sofern die Interessen der dort beschäftigten Arbeitnehmer durch diese wesentlich berührt werden und sie von erheblicher sozialer Auswirkung sein können. Durch die Aufzählung der vorhergehenden Beispielfälle (§ 106 Abs. 3 Nr. 19a BetrVG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch unter § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG ausschließlich im Unternehmen stattfindende oder sich unmittelbar auf dieses beziehende Vorgänge oder Vorhaben fallen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Rechtsstreitigkeiten, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, allgemeine wirtschaftliche Lage der Branche, Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, Verlagerung der Produktion ins Ausland, Fusionen, Übergang des Unternehmens, des Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber, Durchführung von Pilotprojekten über neue Dienstleistungen und Produkte, wenn die Ergebnisse Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer haben können, Ausgliederung von Dienstleistungen, Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH (ohne dass damit ein Kontrollerwerb verbunden ist), Mitteilung, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind.

[1] BAG, Beschluss v. 22.1.1991, 1 ABR 38/99; BAG, Beschluss v. 17.12.2019, 1 ABR 35/18.

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