Rz. 13

Nach § 106 Abs. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über die wirtschaftlichen Angelegenheiten[1] des Unternehmens zu unterrichten. Eines ausdrücklichen Verlangens des Wirtschaftsausschusses – wie etwa im Falle des § 80 Abs. 2 BetrVG – bedarf es mithin nicht.

 

Rz. 14

Der Gegenstand der Unterrichtungspflicht des Unternehmers ergibt sich insbesondere aus der nicht abschließenden Aufzählung des § 106 Abs. 3 BetrVG. Grundsätzlich muss ein Kontext zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. v. § 106 Abs. 3 BetrVG bestehen. Neben Betriebsänderungen ist also etwa auch über einen Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen und über weitere Vorgänge zu informieren, die für die Arbeitnehmer von Bedeutung sein können. Dazu zählen beispielsweise auch der Share Deal und auch der Asset Deal. Dabei gilt gegenüber dem Wirtschaftsausschuss keine Erheblichkeitsschwelle, mit der Folge, dass bspw. auch über die Verlegung eines "unwesentlichen" Betriebsteils informiert werden muss.

Nicht zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen solche der laufenden Geschäftsführung, also die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Durchführung der dem Wirtschaftsausschuss mitgeteilten Planungen und Vorhaben ergreift, soweit nicht die Interessen der Arbeitnehmer berührt werden.[2]

 

Rz. 15

Bei der Unterrichtung sind insbesondere die Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Hiervon zu unterscheiden ist die eigentliche Personalplanung, die ein Teil der Gesamtplanung (Investitions- und Produktionsprogramm etc.) ist. Hierüber ist der Betriebsrat zu unterrichten (§ 92 BetrVG).

 

Rz. 16

Die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Abgesehen von der Verpflichtung zur Vorlage erforderlicher Unterlagen – ohne dass näher geregelt ist, was unter "Vorlage" zu verstehen ist – enthält das Gesetz keine speziellen Regelungen zur Form der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Der Unternehmer kann über die Form der Unterrichtung somit nach eigenem Ermessen entscheiden. Dieses Ermessen übt er aber nur pflichtgemäß aus, wenn die Form der Unterrichtung geeignet ist, eine sinnvolle Vorbereitung auf die Beratung der Angelegenheit in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses zu ermöglichen.[3] Im Rahmen der Informationsparität[4] kann es daher im Einzelfall erforderlich sein, dass den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses dieselben Informationsquellen, über die der Unternehmer verfügt, zur Verfügung zu stellen sind.

 

Rz. 17

Ein Anspruch des Wirtschaftsausschusses auf Überlassung von Informationen in elektronischer Form besteht grundsätzlich nicht. Die Form der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Wirtschaftsausschuss – als Papierausdruck oder als elektronische Datei – ist regelmäßig nicht nur vom Umfang der Auskunftserteilung abhängig, sondern auch von deren Inhalten.[5] Das kann nach Ansicht des BAG bei einfachen Datensätzen anders zu beurteilen sein als bei umfangreichen Dokumenten. Vor allem aber können – inhaltsabhängig – diverse unternehmensspezifische Belange zu beachten sein, etwa ein Interesse an Blatt- und Kopierschutz bei elektronischen Dateien. Maßgebliches Kriterium ist daher, dass die gewählte Form zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses anhand geeigneter und damit aussagekräftiger Unterlagen vorzunehmen ist.

[1] Vgl. hierzu Rz. 24 ff.
[2] Richardi/Annuß, § 106 Rz. 38; Fitting, § 106 Rz. 49.
[3] GK-BetrVG/Oetker, § 106 Rz. 111.
[4] Vgl. Rz. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge