Rz. 1

Das BetrVG findet auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zusteht, soweit es um personelle Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber diesem Personenkreis geht. Durch § 105 BetrVG wird aber sichergestellt, dass der Betriebsrat erfährt, wie sich die Führungsaufgaben im Unternehmen verteilen; gleichzeitig kann er mögliche Bedenken gegen personelle Veränderungen geltend machen. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um leitende Angestellte handelt, ist allein die objektive Rechtslage.

 
Hinweis

Es besteht kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten befördert wird oder dieser aufgrund einer personellen Einzelmaßnahme aus diesem Personenkreis wieder ausscheidet, ihm also die Befugnisse wieder entzogen werden.

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