Rz. 53
Der betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger ist während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 BetrVG nicht gehindert, sein Amt auszuüben, da eine Kündigung oder Versetzung noch nicht ausgesprochen ist; er ist deshalb auch im Fall eines Hausverbots berechtigt, den Betrieb jedenfalls zum Zweck der Ausübung seines Amtes zu betreten.[1] Anders als im Fall des § 23 Abs. 1 BetrVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren auch eine einstweilige Verfügung unzulässig (allg. Meinung).
Rz. 54
Eine Suspendierung des Funktionsträgers von der Arbeitspflicht ist dann möglich, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. Dies ist der Fall, wenn bei Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder der dort tätigen Personen objektiv bestehen.[2]
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