Rz. 50

Das Arbeitsgericht hat in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die beantragte Kündigung oder Versetzung wirksam bzw. dringend notwendig ist oder nicht, es hat von Amts wegen alle maßgebenden Umstände aufzuklären, soweit sich der Arbeitgeber auf einen bestimmten Sachverhalt beruft. Das Arbeitsgericht überprüft nicht lediglich die Ermessensentscheidung des Betriebsrats, sondern es trifft eine Rechtsentscheidung. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB voraus, d. h. es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[1] Der betroffene Arbeitnehmer ist gem. § 103 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Beteiligter und berechtigt, gegen für ihn ungünstige Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen.[2]

 

Rz. 50a

Da das Ergebnis des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG eine präjudizielle Bindungswirkung für einen sich anschließenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung im Urteilsverfahren entfaltet[3], muss der im vorliegenden Beschlussverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend angepasst werden. Die Amtsermittlungspflicht darf weder zu einer Bevorzugung noch zu einer Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds führen. Insbesondere sind die Arbeitsgerichte durch den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gehalten, einen ungenügend vorgetragenen Kündigungssachverhalt zugunsten des Arbeitgebers aufzuklären und hierbei von sich aus Beweis zu erheben.[4] Wegen des im Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist es insoweit unerheblich, wer die Beweismittel im Prozess angeboten hat. Alle notwendigen Beweise sind von Amts wegen zu erheben.[5]

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