Rz. 45

Bei der Einholung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis vom potenziellen Kündigungsgrund, beginnt der Lauf der 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist ist der Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen. Diesem steht eine Frist von 3 Tagen zur Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu. Stimmt der Betriebsrat innerhalb der 3-Tages-Frist ausdrücklich der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu, kann der Arbeitgeber nunmehr die Kündigung fristgerecht aussprechen. Verweigert der Betriebsrat ausdrücklich die Zustimmung oder äußert er sich innerhalb der 3-Tages-Frist nicht, muss der Arbeitgeber, wenn er an seinem Kündigungsentschluss festhält, innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.[1]

 
Wichtig

Der fristgerechte Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist i. d. R. nur möglich, wenn er spätestens 10 Tage nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt hat.

 

Rz. 45a

Um die 2-wöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren, muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitglieds nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes tatsächlich klären, ob der Betroffene nach der letzten bekannten Teilnahme an einer Betriebsratssitzung weiterhin eine entsprechende Amtstätigkeit ausübte.[2]

 

Rz. 45b

Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX.[3]

 

Rz. 46

Eine nachträgliche, also nach Ablauf der 3-Tages-Frist erfolgende Zustimmung des Betriebsrats bleibt möglich. Soweit zum Zeitpunkt der Zustimmungserteilung vom Arbeitgeber bereits ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet ist, wird dieses gegenstandslos und ist einzustellen.[4]

 

Rz. 47

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung, ist keine Frist zu beachten, der Arbeitgeber wird aber schon aus Eigeninteresse möglichst schnell den Zustimmungsersetzungsantrag stellen.[5]

[1] BAG, Beschluss v. 10.12.1992, 2 ABR 32/92, DB 1993, 889-891 (LT1-2).
[2] LAG Hamm, Beschluss v. 6.2.2009, 13 Sa 1420/08, Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG (3 AZN 375/09) eingelegt.
[4] BAG, Beschluss v. 10.12.1992, 2 ABR 32/92, DB 1993, 889-891 (LT1-2).
[5] Vgl. auch Rz. 37 und 39.

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