Rz. 35

Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzungsanordnung ist unwirksam.[1] Dem betroffenen Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung nicht vorliegt.[2] Der Arbeitgeber kann aber in analoger Anwendung des § 100 BetrVG die Versetzung vorläufig durchführen.[3] Durch die entsprechende Anwendung von § 100 BetrVG wird der Schutzzweck des § 103 BetrVG nicht beeinträchtigt, da die vorläufige Versetzung nicht zum Verlust der Wählbarkeit führt.

 

Rz. 36

Ist die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds ohne Zustimmung des Betriebsrats vollzogen worden, kann der Betriebsrat in analoger Anwendung des § 101 BetrVG die Aufhebung dieser Maßnahme verlangen.[4]

[5] Nach Auffassung des LAG Nürnberg[6] kann der Betriebsrat grundsätzlich die Aufhebung dieser Versetzung entsprechend § 101 BetrVG auch im Wege einstweiliger Verfügung verlangen.

 

Rz. 37

§ 103 Abs. 3 BetrVG ist nicht anwendbar, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Funktion – gleich aus welchen Gründen – beendet ist, es gibt also keinen nachwirkenden Versetzungsschutz. Mit Beendigung des Amtes können also die bisherigen Funktionsträger nach allgemeinen Grundsätzen versetzt werden, der Betriebsrat ist gem. § 99 BetrVG zu beteiligen.[7]

[1] Fitting, § 103 Rz. 71; DKKW/Bachner, § 103 Rz. 70.
[2] KR/Etzel, § 103 Rz. 179.
[3] KR/Etzel, § 103 Rz. 196; APS/Linck, § 103 BetrVG Rz. 43e; a. A. DKKW/Bachner, § 103 Rz. 76.
[4] Fitting, § 103 Rz. 71b
[6] LAG Nürnberg, Beschluss v. 31.1.2014, 8 TaBVGa 1/14, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 16.
[7] Vgl. § 99 Rz. 67 ff.

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