Rz. 22

Vom Gesetz selbst nicht geklärt ist die Frage, ob neben § 103 Abs. 3 BetrVG § 99 BetrVG weiterhin anwendbar bleibt. Richtigerweise ist eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG nicht erforderlich. Die in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Widerspruchsgründe kann der Betriebsrat auch bei seiner Entscheidung im Rahmen des § 103 BetrVG berücksichtigen.

 

Rz. 23

Im Verhältnis zum Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs bleibt § 99 BetrVG uneingeschränkt anwendbar. Will der Arbeitgeber z. B. ein Betriebsratsmitglied versetzen, muss er also die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG und die des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 103 Abs. 3 BetrVG einholen. An die Reaktion des Betriebsrats sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft: Nach § 99 Abs. 3 BetrVG gilt bei Schweigen des Betriebsrats die Zustimmung nach einer Woche als erteilt, im Rahmen des § 103 Abs. 3 BetrVG als verweigert.[1]

[1] Vgl. Rz. 3.

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