Rz. 14

Für Wahlbewerber beginnt der Schutz vom Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags mit ausreichender Zahl von Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG) beim Wahlvorstand an.[1] Wenn, wie dies die h. M. tut, für den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes auf die Anbringung der letzten Stützunterschrift auf dem Wahlvorschlag abgestellt wird, ist eine objektive Überprüfung des Zeitpunkts der Erstellung und der Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags nicht möglich. Für alle Wahlbewerber für eine der in § 15 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten Vertretungen endet der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 BetrVG und damit auch die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 103 BetrVG bei Kündigungen und Versetzungen mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. War die Wahl erfolgreich und hat der gewählte Bewerber die Wahl angenommen, besteht nach wie vor Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG. Wurde der Bewerber nicht gewählt, beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz von 6 Monaten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

 

Rz. 15

Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, genießen Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands gleichwohl Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die zur Wahl des Wahlvorstands einladen oder die Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen (§ 15 Abs. 3a KSchG). Will der Arbeitgeber einem Wahlbewerber oder Wahlvorstandsmitglied kündigen, muss er nach § 103 Abs. 2a BetrVG, der nach Art. 1 Ziff. 22 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes eingefügt worden ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchführen.[2] Dies gilt nicht im Fall der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer der in § 15 Abs. 3a KSchG genannten Personen.[3]

[1] Richardi/Thüsing, § 103 Rz. 19; a. A. die h. M., z. B. Fitting, § 103 Rz. 10a; BAG, Urteil v. 7.7.2011, 2 AZR 377/10, NZA 2012, 107.
[3] Vgl. Rz. 5.

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