Rz. 7

Der Schutz des § 103 BetrVG endet mit dem Ende der Amtszeit. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist dagegen die ordentliche Kündigung noch innerhalb eines Jahres bzw. 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 KSchG) nach Beendigung der Amtszeit unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz). Dies bedeutet, dass außerordentliche Kündigungen und Versetzungen des in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreises nach Beendigung der Amtszeit nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.

 

Rz. 8

Endet die persönliche Amtszeit gem. § 24 BetrVG vorzeitig, entfällt in jedem Fall das Zustimmungserfordernis bei einer außerordentlichen Kündigung oder Versetzung, es setzt jedoch der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein. Dieser entfällt nur dann, wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des einzelnen Organmitglieds auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Ausschluss aus dem Betriebsrat) und § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Feststellung der Nichtwählbarkeit).

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