Rz. 3

Vom besonderen Schutz des § 103 BetrVG werden die Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats sowie die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Organe erfasst (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist aber die Wählbarkeit der genannten Personen. Geschützt sind auch gewählte Betriebsratsmitglieder und andere Organmitglieder vor Amtsantritt.[1] Die Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 3, § 180 Abs. 7 SGB IX) sowie die diesbezüglichen Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).[2] Soll ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung außerordentlich gekündigt werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats und nicht der Schwerbehindertenvertretung erforderlich.[3] Die Feststellung in einem rechtskräftigen Beschluss, dass eine bestimmte Betriebsratswahl zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist, wirkt "intern immer". Das Gericht, das im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens des in dieser Wahl gewählten Betriebsratsmitglieds über das Bestehen von Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG zu entscheiden hat, ist an diese Entscheidung gebunden.[4]

Für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen.[5]

 

Rz. 3a

Am 18.6.2021 ist das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt[6] in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Ziff. 22 dieses Gesetzes wurde nach § 103 Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht." Klargestellt wird hierdurch, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der in Abs. 1 genannten Personen auch dann gegeben ist, wenn im Betrieb ein Betriebsrat (noch) nicht besteht.[7] Gemeint ist hiermit der Schutz des (gebildeten) Wahlvorstands und der Wahlbewerber, da diese in Abs. 1 ausdrücklich genannt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach in einem betriebsratslosen Betrieb zum Schutz der Wahlvorstände und der Wahlbewerber § 103 Abs. 2 BetrVG analog Anwendung findet.[8]

 

Rz. 3b

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines anderen in § 103 Abs. 1 genannten Mandatsträgers ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen und der Betriebsrat vorher die Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt oder das Arbeitsgericht sie ersetzt hat (§ 103 Abs. 2, Abs. 2a). Kündigt der Arbeitgeber vorher, so ist die Maßnahme von vornherein unheilbar nichtig und nicht nur schwebend unwirksam.[9] Auf ein Verschulden des Arbeitgebers an der unterbliebenen Anhörung kommt es nicht an.

 
Achtung

Der Arbeitgeber sollte also zwingend darauf achten, innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Betriebsrats oder, falls ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Zustimmung des Arbeitsgerichts zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines in § 103 Abs. 1 genannten Mandatsträgers einzuholen, da die Kündigung ansonsten unwirksam ist.

 

Rz. 4

§ 103 BetrVG gilt nicht für Mitglieder des Sprecherausschusses leitender Angestellter, des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Für diese Personen gilt jedoch der "reguläre" Schutz des § 78 BetrVG. Kündigungen, die wegen der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers erfolgen, sind nichtig (§ 134 BGB). Keinen Schutz erlangen auch "Mitglieder" einer Arbeitnehmervertretung, wenn die Wahl nichtig war.[10]

 

Rz. 5

§ 103 BetrVG gilt nicht für die in § 15 Abs. 3 a KSchG genannten Personen, da diese in § 103 Abs. 1 BetrVG nicht erwähnt sind. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung dieser Personengruppe ist deshalb nicht erforderlich, wohl aber dessen Anhörung nach § 102 BetrVG.

[1] Fitting, § 103 Rz. 5.
[6] Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021, BGBl. I Nr. 32 S. 162.
[7] So auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 19/28899 S. 23 f.

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