Rz. 114

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 102 Abs. 6 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat festlegen, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Dies bedeutet, dass alle Kündigungen (auch außerordentliche) des Arbeitgebers, nicht solche des Arbeitnehmers, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden können. Für das Zustimmungsverfahren ist der Abschluss einer formellen Betriebsvereinbarung gem. § 77 BetrVG, insbesondere Schriftform gem. § 77 Abs. 2 BetrVG erforderlich.

 

Rz. 115

Eine Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats ist auch durch Tarifvertrag möglich (BAG, Urteil v. 21.6.2000, 4 AZR 379/99[1]; BAG, Beschluss v. 10.2.1988, 1 ABR 70/86[2]). Dagegen ist eine Ausweitung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Arbeitsvertrag nicht möglich. Eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die eine Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen als Gegenleistung für den Verzicht des Arbeitnehmers auf ihm zustehende Sonderzahlungen vorsieht, ist insgesamt nichtig. (BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 263/08).

 

Rz. 116

Arbeitgeber und Betriebsrat können das Zustimmungsverfahren frei regeln. Durch diese Regelungen werden die gesetzlichen Vorschriften des § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ersetzt. Die Betriebspartner können insbesondere längere als die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen vereinbaren, allerdings muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB möglich sein. Soweit Kündigungen an die Zustimmung des Betriebsrats gebunden sind, entfällt das Widerspruchsrecht des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 BetrVG und ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 102 Abs. 5 BetrVG.

 

Rz. 117

Für den Fall, dass der Betriebsrat nicht zustimmt, ist in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag für diesen Fall die Einschaltung der Einigungsstelle (§ 102 Abs. 6 BetrVG), oder aber der Gerichte für Arbeitssachen vorzusehen (BAG, Urteil v. 21.6.2000, 4 AZR 379/99[3]).

 

Rz. 118

Wird die Entscheidung der Einigungsstelle vom Betriebsrat oder Arbeitgeber angefochten oder ist die unmittelbare Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vereinbart, entscheiden diese im Beschlussverfahren, in dem der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist (§ 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG analog). Der Arbeitnehmer kann gleichwohl Kündigungsschutzklage erheben, jedoch hat die Entscheidung im Beschlussverfahren präjudizielle Wirkung für diesen Prozess (BAG, Urteil v. 24.4.1975, 2 AZR 118/74).

[1] NZA 2001, 271.
[2] NZA 1988, 699; APS/Koch, § 102 Rz. 180; KR/Etzel, § 102 BetrVG Rz. 244; Fitting, § 102 Rz. 132; a. A. GK-BetrVG/Kraft, § 102 Rz. 202.
[3] NZA 2001, 271; Richardi/Thüsing, § 102 Rz. 293, 294; a. A. Fitting, § 102 Rz. 126, der immer eine Einschaltung der Einigungsstelle für erforderlich hält.

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