Rz. 66

Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt für den Betriebsrat eine Äußerungsfrist von 3 Kalendertagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Für die Berechnung der Frist gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG[1]).

 

Rz. 67

Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer steht dem Betriebsrat nicht lediglich die Anhörungsfrist von 3 Tagen nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu, sondern es ist ihm die volle Frist von einer Woche zur Stellungnahme gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuräumen (BAG, Urteil v. 12.1.2006, 2 AZR 242/05[2]). Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB, die trotz des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zulässig ist, soll dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren sein, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht (BAG, Urteil v. 5.2.1998, 2 AZR 227/97[3]; BAG, Urteil v. 18.10.2000, 2 AZR 627/99[4]).

 

Rz. 68

Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber die 3-Tages-Frist abkürzen kann, wenn er vor deren Ablauf kündigen will.[5] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die verkürzte Frist nach den Umständen des Einzelfalles angemessen sein muss. Da dies eine wertende Entscheidung ist, sollte zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel die Frist eingehalten werden. Möglicherweise ist bis zum Ausspruch der Kündigung an eine sofortige Freistellung des Arbeitnehmers zu denken.

[1] Vgl. oben Rz. 52.
[2] NZA 2006, 512.
[3] NZA 1998, 771.
[4] NZA 2001, 219.
[5] KR/Etzel, § 102 Rz. 91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge