Rz. 13

§ 102 BetrVG ist nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder auf andere Weise als durch Kündigung beendet wird. Hierzu zählen

  • einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen,
  • Aufhebungsvertrag,
  • Abwicklungsvertrag (dieser regelt ohnehin nur die Abwicklungsmodalitäten nach erfolgter Kündigung),
  • Anfechtung des Arbeitsvertrags,
  • Mitteilung der Nichtübernahme eines Auszubildenden nach § 78a BetrVG,
  • Eintritt einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung,
  • gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG,
  • eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss gem. § 101 BetrVG erfüllt,
  • eine gerichtliche Entscheidung nach § 100 Abs. 3 BetrVG oder § 104 BetrVG,
  • der Zeitablauf bei (zulässiger) Befristung.
 

Rz. 14

Bei einer unzulässigen Befristung (§ 14 TzBfG) kann die Berufung des Arbeitgebers auf die "Nichtverlängerung der Befristung" als Kündigungserklärung auszulegen sein, zu deren Wirksamkeit eine Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 28.10.1986, 1 ABR 16/85[1]).

 
Hinweis

Sollte die Wirksamkeit einer Befristung zweifelhaft oder im Streit sein, empfiehlt sich für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG vorsorglich zu kündigen.

[1] NZA 1987, 530; Fitting, § 102 Rz. 17.

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