Rz. 10

§ 102 BetrVG gilt auch bei einer vorsorglichen Kündigung. Hierunter versteht man eine Kündigung, die für den Fall ausgesprochen wird, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam ist oder bei der sich der Arbeitgeber vorbehält, diese bei Eintritt bestimmter Umstände wieder zurückzunehmen (z. B. wenn der Arbeitgeber mangels Aufträgen oder wegen Ausbleibens einer Drittfinanzierung vorsichtshalber und vor allem auch zur Einhaltung von Kündigungsfristen vorsorglich kündigt).

 
Hinweis

Wird gleichzeitig mit einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, muss der Betriebsrat zu beiden Kündigungen angehört und ihm für erstere die 3-Tages-Frist und für letztere die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingeräumt werden (BAG, Urteil v. 10.11.2005, 2 AZR 623/04[1]).

[1] NZA 2006, 491.

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