Rz. 1

Die Vorschrift sichert die Einhaltung der personellen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG und § 100 BetrVG durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Arbeitgeber. Es ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen:

  • Zunächst kann der Betriebsrat eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zur Aufhebung einer personellen Maßnahme beantragen (§ 101 Satz 1 BetrVG).
  • Wenn dieses Urteil rechtskräftig ist, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, sofern der Arbeitgeber der gerichtlichen Entscheidung nicht Folge leistet (§ 101 Satz 2 BetrVG).

§ 101 Satz 1 BetrVG ist gemäß seinem Wortlaut ein auf eine unvertretbare Handlung gerichteter Anspruch, dessen Vollstreckung sich nach den allgemeinen Grundsätzen von § 888 ZPO richtet, soweit sich aus § 101 BetrVG keine Sonderregelung ergibt. Dies hat die Konsequenz, dass die Zwangsgeldfestsetzung weder eine Androhung i. S. v. § 890 Abs. 2 ZPO noch ein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt.

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