Rz. 35

Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG vor der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme nicht einhält. Das Gesetz nimmt, anders als bei § 87 Abs. 1 BetrVG und § 95 Abs. 1 BetrVG in Kauf, dass eine personelle Maßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG zumindest vorübergehend durchgeführt wird.[1]

 

Rz. 36

Möglich ist dagegen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 3 BetrVG. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ermöglicht es u. a. dem Betriebsrat bei einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen dessen Verpflichtungen aus dem BetrVG gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine sich aus dem BetrVG ergebenden Pflichten liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er lediglich seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt.[2]

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