Rz. 54

Der Beginn der Sperrzeit ist in § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III festgelegt. Damit beginnt die Sperrzeit grds. am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.[1] Für die Sperrzeit ist es unerheblich, wann die Arbeitslosmeldung erfolgte oder der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Insofern tritt die Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab.[2] Dabei wird der Ablauf der Sperrzeit durch kein Ereignis, etwa eine zwischenzeitliche Beschäftigung oder eine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, gehemmt oder aufgehoben.[3]

 

Rz. 55

Das Sperrzeitereignis ist auch kein einzelnes Tatbestandsmerkmal, sondern setzt das kumulierte Vorliegen mehrerer Merkmale voraus. D.h., dass bei schrittweisem Eintreten der einzelnen Tatbestandsmerkmale das Sperrzeitereignis erst vorliegt, wenn das letzte Merkmal erfüllt ist. Das hat zur Konsequenz, dass im Fall der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses Sperrzeitbeginn der Tag ist, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliegt, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.[4] Unabhängig davon, wann also etwa eine Eigenkündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, ist das sperrzeitbegründende Ereignis bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit.[5]

Insofern ist der Beginn der Sperrzeit auch unabhängig davon, ob bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist.[6]

 
Hinweis

Der Beginn der Sperrzeit stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab. Insoweit besteht keine Identität mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne[7], was insbesondere bei einer unwiderruflichen Freistellung relevant wird.[8] Die unwiderrufliche Freistellung bietet den Parteien des Arbeitsverhältnisses Gestaltungsoptionen, mit denen sich die negativen Rechtsfolgen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vermeiden lassen.[9] Von einer solchen unwiderrufliche Freistellung kann indes nicht ausgegangen werden, wenn etwa der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weiterhin telefonisch und in Einzelfällen auch für Besprechungen zur Verfügung stehen muss.[10]

 

Rz. 56

Als Sperrzeitereignis bei Ablehnung bzw. Vereitelung des Arbeitsangebots wird grds. der vereinbarte oder im Vermittlungsvorschlag genannte Tag angesehen. Liegen mehrere Beschäftigungsangebote vor, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet wurden, muss in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt ausgegangen werden, der bei Nichtbewerbung auch nur eine Sperrzeit rechtfertigt.[11] Für Sperrzeiten bei Meldeversäumnis liegt das Ereignis mit dem Datum der versäumten Meldung vor.[12] Bei einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt diese nach h. M. mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.[13] Hier soll also nicht das Sperrzeitereignis maßgeblich sein, sondern abweichend vom Wortlaut, aber entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es auf den Beginn der Beschäftigungslosigkeit an.[14] Dem hat sich mittlerweile auch das BSG angeschlossen.[15]

 

Rz. 57

Fällt das Sperrzeitereignis i. S. d. § 159 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB III in eine bereits laufende Sperrzeit, so ordnet § 159 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB III an, dass in diesem Fall die Sperrzeit erst nach dem Ende der vorausgegangenen Sperrzeit beginnt. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser während einer Sperrzeit sich ohne Weiteres versicherungswidrig verhalten kann. Eine Sonderregelung trifft § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III für Sperrzeiten, die durch dasselbe Ereignis begründet werden. Diese Sperrzeiten folgen in der Reihenfolge des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–9 SGB III einander nach. Bei gleicher Sperrzeitart sollen dagegen die Sperrzeiten ausnahmsweise parallel laufen, obgleich die Minderung der Anspruchsdauer für jede Sperrzeit gesondert erfolgen soll.[16]

 

Rz. 58

Die jeweilige Dauer der Sperrzeit ist in Abhängigkeit vom Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 36 SGB III geregelt. Danach beträgt die Regelsperrzeit bei Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III 12 Wochen. Diese Regeldauer verkürzt sich jedoch nach § 159 Abs. 3 SGB III auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Dies betrifft Fälle, in denen ein befristetes oder bereits wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgegeben wird.

 

Rz. 59

Die Sperrzeit verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohnedies, und zwar ohne Sperrzeitfolge, geendet hätte. Auch diese Regelung betrifft das vorzeitige Aufgeben von befristeten bzw. bereits wirksam gekündigten Arbeitsverhältnissen. Zwar knüpft der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 159 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III an das potentielle Ende des Arbeitsverhältnisses an. Gemeint ist jedoch auch hier das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.[17]

Aber auch wenn eine Spe...

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