1 Allgemeines

 

Rz. 1

Während § 157 SGB III sich auf Zahlungen oder Zahlungsansprüche bezieht, die die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, hat § 158 SGB III solche Zahlungen zum Gegenstand, die für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Allerdings betrifft die Vorschrift nur die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Lediglich für diesen Fall bezweckt § 158 SGB III die Vermeidung des Doppelbezugs von Arbeitslosengeld und Entlassungsentschädigung. Dahinter steht der Gedanke, dass Entgeltersatzleistungen aufgrund des SGB III nicht benötigt werden, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.[1] Dabei ist der Gesetzgeber in typisierender Wertung und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden[2] davon ausgegangen, dass jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch die Vorschrift des § 158 SGB III pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält. I. d. S. regelt § 158 SGB III eine unwiderlegliche Vermutung, dass Abfindungen, die unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden, in einem bestimmten Ausmaß eine Entschädigung für den Entgeltausfall enthalten.[3]

2 Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

 

Rz. 2

Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind

  • die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist bzw. ohne Einhaltung der in Abs. 1 Sätze 3 und 4 genannten fiktiven Kündigungsfristen bei unkündbaren oder nur mit Entlassungsentschädigung kündbaren Arbeitnehmern.[1]

Auf Berufsausbildungsverhältnisse findet dagegen die Ruhensvorschrift des § 158 SGB III nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.[2]

 

Rz. 3

Es kommt nicht darauf an, auf welche Art das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Maßgeblich ist lediglich die Tatsache der vorzeitigen Beendigung, sei es z. B. durch Kündigung oder aber durch Aufhebungsvertrag.

[1] FW 158.1 (Stand: Ergänzung 3/2022).
[2] Giesen/Ricken, NZA 2009, 1010.

2.1 Entlassungsentschädigung

 

Rz. 4

Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen deren Beendigung gezahlt wird.[1]

 
Hinweis

Entsprechend der allgemeinen Definition fasst die Bundesagentur für Arbeit den Begriff der Entlassungsentschädigung sehr weit. So soll der Berücksichtigung einer Arbeitgeberleistung als Entlassungsentschädigung nicht entgegenstehen, dass

  1. der Anspruch erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. in einem Kündigungsschutzprozess, begründet wurde,
  2. die Entlassungsentschädigung auf einem Sozialplan beruht,
  3. der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung aufrechnet,
  4. die Höhe der Entschädigung noch nicht präzise feststeht,
  5. der Anspruch auf eine Versorgungsleistung wegen der Beendigung neu entsteht oder erhöht wird.[2]
 

Rz. 5

Dabei ist es für die Anwendung des § 158 SGB III unerheblich, ob und auf welchem Rechtsgrund ein Abfindungsanspruch beruht.[3] Rechtsgrund kann auch ein Sozialplan sein.[4] Sofern der Arbeitslose die Abfindung tatsächlich erhält, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestanden hat. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Entlassungsentschädigung in Raten oder in einer Summe gezahlt wird.[5] Grundsätzlich ist daher auch eine Abfindung nach § 1a KSchG im Sinne des § 158 SGB III zu berücksichtigen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.[6]

 

Rz. 6

Als Entlassungsentschädigungen bezeichnet § 158 SGB III Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen. Hierbei sind unter Abfindungen solche Leistungen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, wie z. B. Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG[7] oder besondere, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistungen für die betriebliche Altersversorgung. Unter Entschädigungen werd...

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