Rz. 24

Nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte. Insofern wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf wie auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung des Zwecks, auf den das Arbeitsverhältnis befristet war (§ 15 Abs. 2 TzBfG), der ordentlichen Kündigung gleichgestellt. Allerdings kann der Ruhenszeitraum bei Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses auch früher enden, wenn die Parteien sich nach § 15 Abs. 3 TzBfG die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorbehalten haben.[1]

 

Rz. 25

Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt, so soll diese Umwandlung als Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu behandeln sein. In diesem Fall sei § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht anwendbar.[2] Dies lässt sich allerdings nur insoweit aufrechterhalten, als es sich bei der Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis tatsächlich von ihrem Regelungsgehalt her um einen Aufhebungsvertrag handelt.[3] Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des BAG nur anzunehmen, wenn der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet ist.[4] Von daher muss eine Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis daraufhin geprüft werden, ob mit ihr eine zeitnahe Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist oder etwa andere Motive für eine solche Vereinbarung maßgebend waren. Im letzteren Fall bleibt § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III entgegen der h. M. anwendbar.

[1] ErfK/Rolfs, § 158 SGB III, Rz. 21.
[2] FW 158.1.4 (weitere Informationen) (Stand: Ergänzung 3/2022).
[3] So auch: Brand/Düe, SGB III, § 158 SGB III, Rz. 39.
[4] BAG, Urteil v. 12.1.2000, 7 AZR 48/99, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 16.

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