Rz. 2

Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind

  • die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist bzw. ohne Einhaltung der in Abs. 1 Sätze 3 und 4 genannten fiktiven Kündigungsfristen bei unkündbaren oder nur mit Entlassungsentschädigung kündbaren Arbeitnehmern.[1]

Auf Berufsausbildungsverhältnisse findet dagegen die Ruhensvorschrift des § 158 SGB III nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.[2]

 

Rz. 3

Es kommt nicht darauf an, auf welche Art das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Maßgeblich ist lediglich die Tatsache der vorzeitigen Beendigung, sei es z. B. durch Kündigung oder aber durch Aufhebungsvertrag.

[1] FW 158.1 (Stand: Ergänzung 3/2022).
[2] Giesen/Ricken, NZA 2009, 1010.

2.1 Entlassungsentschädigung

 

Rz. 4

Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen deren Beendigung gezahlt wird.[1]

 
Hinweis

Entsprechend der allgemeinen Definition fasst die Bundesagentur für Arbeit den Begriff der Entlassungsentschädigung sehr weit. So soll der Berücksichtigung einer Arbeitgeberleistung als Entlassungsentschädigung nicht entgegenstehen, dass

  1. der Anspruch erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. in einem Kündigungsschutzprozess, begründet wurde,
  2. die Entlassungsentschädigung auf einem Sozialplan beruht,
  3. der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung aufrechnet,
  4. die Höhe der Entschädigung noch nicht präzise feststeht,
  5. der Anspruch auf eine Versorgungsleistung wegen der Beendigung neu entsteht oder erhöht wird.[2]
 

Rz. 5

Dabei ist es für die Anwendung des § 158 SGB III unerheblich, ob und auf welchem Rechtsgrund ein Abfindungsanspruch beruht.[3] Rechtsgrund kann auch ein Sozialplan sein.[4] Sofern der Arbeitslose die Abfindung tatsächlich erhält, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestanden hat. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Entlassungsentschädigung in Raten oder in einer Summe gezahlt wird.[5] Grundsätzlich ist daher auch eine Abfindung nach § 1a KSchG im Sinne des § 158 SGB III zu berücksichtigen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.[6]

 

Rz. 6

Als Entlassungsentschädigungen bezeichnet § 158 SGB III Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen. Hierbei sind unter Abfindungen solche Leistungen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, wie z. B. Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG[7] oder besondere, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistungen für die betriebliche Altersversorgung. Unter Entschädigungen werden demgegenüber u. a. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen Verdienstausfalls aufgrund vertragswidriger Arbeitgeberkündigung verstanden. Ähnliche Leistungen meinen dagegen solche Leistungen des Arbeitgebers, die nicht als Arbeitsentgelt für bisherige Arbeitsleistungen dem Arbeitnehmer zufließen. Gemeint sind etwa ein Forderungsverzicht durch den Arbeitgeber, eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, Aufstockungsleistungen oder etwa Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zufließen.[8] Insofern werden auch sog. Abfindungsversicherungen als Entlassungsentschädigungen qualifiziert.[9] Selbst der Anspruch auf eine Versorgungsleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung, der erst wegen der Entlassung begründet wird, ist Entlassungsentschädigung.[10] Für die Qualifikation als Entlassungsentschädigung spielt es auch keine Rolle, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte Entschädigung besitze keinen Entgeltcharakter oder es sei eine kürzere als die vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten. Für die Anwendung des § 158 SGB III kommt es vielmehr allein auf die objektive Rechtslage an.[11]

 

Rz. 7

Dagegen rechnen nicht zu den in § 158 SGB III angesprochenen Entlassungsentschädigungen solche Ansprüche, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdient wurden und nur anlässlich der Beendigung ausgezahlt werden. I. d. S. sind keine Entlassungsentschädigungen etwa Erfindervergütungen, Treueprämien, Jubiläumsgelder oder ausgeschüttete Gewinnanteile.[12]

Ausdrücklich ausgenommen hat der Gesetzgeber durch § 158 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB III Leistungen zur Aufstockung des Rentenanspruchs nach § 187a SGB VI, sofern das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahrs beendet wird[13], der Beitrag unmittelbar, als...

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