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Während § 157 SGB III sich auf Zahlungen oder Zahlungsansprüche bezieht, die die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, hat § 158 SGB III solche Zahlungen zum Gegenstand, die für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Allerdings betrifft die Vorschrift nur die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Lediglich für diesen Fall bezweckt § 158 SGB III die Vermeidung des Doppelbezugs von Arbeitslosengeld und Entlassungsentschädigung. Dahinter steht der Gedanke, dass Entgeltersatzleistungen aufgrund des SGB III nicht benötigt werden, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.[1] Dabei ist der Gesetzgeber in typisierender Wertung und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden[2] davon ausgegangen, dass jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, in einem bestimmten, durch die Vorschrift des § 158 SGB III pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält. I. d. S. regelt § 158 SGB III eine unwiderlegliche Vermutung, dass Abfindungen, die unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden, in einem bestimmten Ausmaß eine Entschädigung für den Entgeltausfall enthalten.[3]

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