Rz. 1

§ 126 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, die soziale Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen oder noch beabsichtigten Kündigungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren überprüfen zu lassen.[1] Die Vorschrift ist auf alle Fälle einer betriebsbedingten Kündigung anwendbar, in denen ein Interessenausgleich nicht möglich ist; sie erfasst auch Kündigungen in Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern oder einen Personalabbau, der noch keine Betriebsänderung i. S. v. §§ 111, 112 BetrVG darstellt.[2] § 126 InsO gilt sowohl für Beendigungs- als auch für Änderungskündigungen.[3]

 

Rz. 2

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entfaltet nach § 127 InsO Bindungswirkung für die einzelnen Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer. Das Verfahren nach § 126 InsO ist nicht praxistauglich und findet selten Anwendung.

[1] ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 126 InsO Rz. 1; HWK/Annuß, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 126 InsO Rz. 1, näher zum Ganzen auch Rieble, NZA 2007, 1393.
[2] KR/Weigand/Spelge, 13. Aufl. 2022, § 126 InsO Rz. 3; Lakies, RdA 1997, 145, 151; a. A. Kübler/Prütting/Brock/Göpfert/Dachner, InsO, 98. EL, 12/2023, § 126 InsO Rz. 9 f.
[3] ErfK/Gallner/Bubach, § 126 InsO Rz. 1; HWK/Annuß, § 126 InsO Rz. 1.

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