Rz. 12

Der Arbeitnehmer kann im Kündigungsschutzverfahren verlangen, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Dazu gehören auch die betrieblichen Interessen, mit denen der Insolvenzverwalter die Herausnahme vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl begründen will.[1]

 

Rz. 13

Gesetzlicher Sonderkündigungsschutz (z. B. § 15 KSchG, § 5 PflegeZG oder § 17 MuSchG) steht neben den Bestimmungen des § 125 InsO und wird durch die Nennung in einer Namensliste nicht eingeschränkt.

 

Rz. 14

Schließlich berührt die Aufstellung einer Namensliste auch nicht die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats[2]; der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen anhören (§ 102 BetrVG).

[1] HWK/Annuß, Arbeitsrecht, § 125 InsO Rz. 16.
[2] ArbG Lingen, Urteil v. 23.10.2014, 3 Ca 18/14, BeckRS 2016, 72345.

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