1 Allgemeines

 

Rz. 1

Grds. begründet § 53 BImSchG die Pflicht für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Bei diesen muss es sich grds. um betriebsangehörige Mitarbeiter[1], mithin um Arbeitnehmer handeln. Nur im Ausnahmefall ist auch die Bestellung betriebsfremder Mitarbeiter möglich.[2] Liegt eine wirksame Bestellung nach § 55 BImSchG für ein solches Amt vor (dazu gehört insbesondere auch das Vorhandensein der notwendigen Sachkenntnis nach § 55 Abs. 2 BImSchG), so greift der besondere Schutz des § 58 BImSchG. Hintergrund ist, dass der Immissionsschutzbeauftragte (ähnlich dem vergleichbar geschützten Betriebsratsmitglied) oftmals konträre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber (und Anlagenbetreiber) verfolgen muss (vgl. nur die Aufgaben nach § 54 BImSchG). Ohne den besonderen Schutz des § 58 BImSchG würde hingegen die Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitgeber (sowie auch Betriebsleiter und sonstige Vorgesetzte[3]) durch die Androhung oder Verhängung von Sanktionen bis hin zur Kündigung den Immissionsschutzbeauftragten zu einem ihm genehmen Verhalten zwingen könnte. Diese Konfliktstellung soll gerade verhindert werden. Die Regelung kann daher auch nicht abbedungen werden.

Hingegen greift die Regelung nach einer zutreffenden Literaturansicht[4] nicht für den sog. "unechten" Immissionsschutzbeauftragten, dem die nach § 55 Abs. 2 BImSchG notwendige Sachkenntnis fehlt. Ein Schutzbedürfnis besteht hier nach zutreffender teleologischer Reduktion nicht.[5]

 

Rz. 2

Relevant ist ein solcher Schutz vor allem beim betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten. Bei externen Immissionsschutzbeauftragten bedarf es eines entsprechenden Schutzes jedenfalls bzgl. der Kündigung nicht. Hier ist allerdings eine entsprechende Anwendung auf den Arbeitgeber des externen Immissionsschutzbeauftragten geboten.[6] Ferner muss auch hier ein umfassendes Benachteiligungsverbot – mit abweichenden Adressaten – greifen.[7]

[1] Landmann/Rohmer/Hansmann/Maciejewski, Umweltrecht, 102. EL 9/2023, BImSchG, § 55 Rz. 12; vgl. auch § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV.
[3] Hierzu Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 58 BImSchG Rz. 5.
[4] Möller/Starek, ArbAktuell, 2017, 161.
[5] Möller/Starek, ArbRAktuell, 2017, 61, 162.
[6] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 5.
[7] Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, BImSchG, § 58 Rz. 4.

2 Benachteiligungsverbot nach Abs. 1

 

Rz. 3

Unzulässig ist zunächst die Benachteiligung wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Hinsichtlich dem Begriff der Benachteiligung empfiehlt sich eine parallele Betrachtung zum AGG, das nach § 3 Abs. 1 und 2 AGG sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Benachteiligung untersagt.

 

Rz. 4

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Immissionsschutzbeauftragte schlechter als eine vergleichbare Person in einer vergleichbaren Situation behandelt wird.[1] Dies umfasst zum einen die Schlechterbehandlung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern als auch die Besserbehandlung (z. B. Gewährung von Vergünstigungen etc.) von vergleichbaren Arbeitnehmern. Die Schlechterbehandlung aller ist hingegen nicht erfasst. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nicht jede Andersbehandlung automatisch eine Benachteiligung darstellt; entscheidend ist, ob der Andersbehandlung eine negative Intention und Wertung zugrunde liegt. Auch hier empfiehlt sich eine Anlehnung am AGG.[2] Keine Benachteiligung stellt hingegen die Abberufung als Immissionschutzbeauftragter dar.[3]

 

Rz. 5

Die Motivation des Arbeitgebers zur Schlechterbehandlung in Gestalt einer Benachteiligungsabsicht oder eines Verschuldens[4] ist nicht erforderlich, um das Benachteiligungsverbot greifen zu lassen.[5] Die im AGG diskutierte Problematik der fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsmerkmal ist hier irrelevant, da der Arbeitgeber durch die Ernennung stets Kenntnis vom Amt des Immissionsschutzbeauftragten hat. Ferner muss die Tätigkeit als Immissionsschutzbeauftragter auch kausal für die Benachteiligung sein. Auch wenn eine dem § 20 AGG vergleichbare Regelung fehlt, so ist jedenfalls für den Fall eine Kausalität zu vermuten, in dem die Benachteiligung allein den Immissionsschutzbeauftragten betrifft. Gleichwohl ist dies allein eine Beweisregelung[6] – ein Widerlegen bleibt möglich.

[1] Landmann/Rohmer/Hansmann/Maciejewski, Umweltrecht, 102. EL 9/2023, BImSchG, § 58 Rz. 5.
[2] MüKo BGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, § 3 AGG Rz. 2.
[3] BAG, Urteil v. 9.2.2012, 16 Sa 1195/11, AbfallR 2012, 136.
[4] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 10.
[5] Vgl. zum AGG MüKo BGB/Thüsing, § 3 AGG Rz. 4.
[6] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 5; Fischer, AuR 1996, 481.

3 Kündigungsverbot nach Abs. 2

 

Rz. 6

Als besondere Form der Benachteiligung postuliert Abs. 2 ein Verbot der Kündigung. Dieses betrifft naturgemäß allein die internen Immissionsschutzbeauftragten, wie im Gesetz auch explizit klargestellt. Jede Art der Kündigung, also auch die Verbindung mit einem Änderungsa...

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