Rz. 110

Mit der Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht endet der vorläufige Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis für die Zukunft[1], nicht aber das Arbeitsverhältnis, sodass auch ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht endet. Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess obsiegt, hat er auch bei Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits den Anspruch nach § 615 BGB.[2] Der Arbeitgeber kann den Annahmeverzug auch nicht dadurch beenden, dass er sich bereit erklärt, den Arbeitnehmer nach Abs. 5 weiterzubeschäftigen.

Verlangt der Arbeitnehmer nach Abs. 5 Weiterbeschäftigung, lehnt der Arbeitgeber sie aber ab, so hängt der Annahmeverzug nicht von der Wirksamkeit der Kündigung ab; denn bei Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung endet das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage, unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung.

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 267; MünchArbR/Volk, § 344 Rz. 84.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.1.1980, (7) 6 Sa 657/79, BB 1980, 415; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 267; MünchArbR/Rachor, § 131 Rz. 50.

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