Rz. 107

Dieser Entbindungsgrund liegt vor, wenn offenkundig ist, dass kein Widerspruchsrecht besteht. Keine Rolle spielt, ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.[1] Offensichtlich unbegründet ist ein Widerspruch, wenn es keiner besonderen gerichtlichen Aufklärung bedarf, dass der Widerspruchsgrund nicht vorliegt, z. B. weil der Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitnehmer nach Ansicht des Betriebsrats weiterbeschäftigt werden kann, bereits mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt ist.[2]).

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 258.
[2] (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.6.1975, 3 TaBV 106/74 ,DB 1975, 1995; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 258; KR/Rinck, § 102 BetrVG Rz. 309.

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