Rz. 90

Der Arbeitnehmer muss zudem nach dem KSchG Klage auf Feststellung erhoben haben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Der Arbeitnehmer muss daher unter den Geltungsbereich des KSchG fallen (§ 23 Abs. 1 Sätze 2, 3 KSchG) und sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG).[1]

 

Rz. 91

Zudem muss die Kündigungsschutzklage rechtzeitig, d. h. nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, erhoben worden sein.[2] Im Fall der nachträglichen Zulassung der Klage nach § 5 KSchG tritt die Weiterbeschäftigungspflicht ein, sobald der Beschluss, der die verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage zulässt, in Rechtskraft erwachsen ist.[3]

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer kann die Weiterbeschäftigung auch verlangen, wenn er die Klage nicht auf die Sozialwidrigkeit stützt. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsteht, sobald der Arbeitnehmer den Feststellungsantrag stellt und damit, wie § 4 Satz 1 KSchG es verlangt, die Wirksamkeit der Kündigung zum Streitgegenstand macht.[4]

 

Rz. 92

Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung erlischt, sobald der Arbeitnehmer seine Klage zurücknimmt.[5] Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer, nicht aber wenn der Arbeitgeber, den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellt.[6]

[1] BAG, Urteil v. 13.7.1978, 2 AZR 798/77, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 225; Fitting, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 107; KR/Rinck, § 102 BetrVG Rz. 274.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 226 m. w. N.
[3] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 226 m. w. N.
[4] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 227 m. w. N.
[5] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 228 m. w. N.
[6] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 228 m. w. N.

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