Rz. 87

Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers tritt nur bei einem Widerspruch aus den in Abs. 3 abschließend genannten Gründen gegen eine ordentliche Kündigung ein. Sie ist nicht bei einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen, es sei denn, sie wird als betriebsbedingte Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer unter Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist ausgesprochen. Hier ist Abs. 5 analog anzuwenden.[1] Eine Weiterbeschäftigungspflicht entsteht auch nicht, wenn der Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung vorsorglich eine ordentliche Kündigung verbindet.[2] Abs. 5 findet aber auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung Anwendung.[3]

[1] BAG, Urteil v. 4.2.1993, 2 AZR 469/92, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 144; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 217; ErfK/Kania, § 102 BetrVG Rz. 32; Fitting, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 105.
[2] LAG Hamm, Urteil v. 18.5.1982, 11 Sa 311/82, DB 1982, 1679; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 218 m. w. N. auch zur Gegenansicht.
[3] S. hierzu ausführlich Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 219.

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