Rz. 77

Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen stehen.[3]

 
Hinweis

Demnach hat Nr. 5 einen selbstständigen Anwendungsbereich nur, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, weil die bisherigen Vertragsbedingungen nicht beibehalten werden können. In Betracht kommt hier vor allem eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, z. B. die Einführung von Teilzeitarbeit, oder die Herabsetzung übertariflicher Entgeltbestandteile.[4]

 

Rz. 78

Aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Arbeitnehmers ist ein Widerspruch nicht möglich, soweit die Arbeitsbedingungen für die Arbeitsvertragsparteien rechtsverbindlich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sind.

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 184; DKW/Bachner/Deinert, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 243.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 186; a. A. kein Vertragsangebot an den Arbeitgeber "auf dem Weg über den Betriebsrat" nach Heinze, Personalplanung, 1982 Rz. 563.
[3] Näher Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 187 m. w. N.; a. A. HWGNRH/Huke, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 161.
[4] Ebenso HWGNRH/Huke, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 160.

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