Rz. 72

Der Widerspruchsgrund nach Nr. 3 setzt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens voraus, ggf. auch erst nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen. Es kann der Kündigung nicht mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz widersprochen werden[1], denn mit dieser Rüge macht der Betriebsrat letztlich nur das Fehlen des Kündigungsgrunds selbst geltend.[2] Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Betriebsrat darlegt, dass die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich sei.[3] In Betracht kommt auch, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach einer Änderung des Vertragsinhalts besteht (Nr. 5). Im letzteren Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen sich vornehmlich auf die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bezieht, also nicht eine Verschlechterung des Vertragsinhalts um ihrer selbst willen als Preis für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses legitimiert.

 

Beispiel

Der Widerspruchsgrund nach Nr. 3 erfasst auch den Fall, dass der Arbeitnehmer zwar am selben Arbeitsplatz, aber in einer anderen Schicht weiterbeschäftigt werden kann.[4]

 

Rz. 73

Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung setzt das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes voraus; der Arbeitsplatz muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, z. B. aufgrund des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers, zur Verfügung stehen.[5] Den freien Arbeitsplatz muss der Betriebsrat in seinem Widerspruch benennen bzw. in bestimmbarer Weise angeben.[6]

 

Rz. 74

Das Widerspruchsrecht besteht sowohl bei einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb als auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens, grds. nicht aber bei einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern.[7]

 
Hinweis

Die GmbH & Co KG wird insoweit teilweise als Sonderfall erachtet. Unterhält die GmbH ausnahmsweise einen besonderen Betrieb, kann der Widerspruch auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der GmbH oder in einem Betrieb der KG gestützt werden.[8] Ein konzernweiter Kündigungsschutz ist zudem anerkannt bei einem arbeitsvertraglich vorbehaltenen konzernweiten Einsatz des Arbeitnehmers oder einer entsprechenden Zusage des Arbeitgebers.[9]

 

Rz. 75

Erfordert die Weiterbeschäftigung eine Versetzung des Arbeitnehmers, liegt im Widerspruch zugleich die Zustimmung des Betriebsrats. Macht der Betriebsrat eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens geltend, muss er die Zustimmung oder Zustimmungsbereitschaft des dortigen Betriebsrats darlegen. Erfordert die Weiterbeschäftigung eine Änderung des Vertragsinhalts, so ist im Gegensatz zu Nr. 5 kein Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich.[10] Im Widerspruch des Betriebsrats liegt dessen Zustimmung zu einer notwendig werdenden Änderungskündigung.

[1] BAG, Urteil v. 12.9.1985, 2 AZR 324/84, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 7; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 173 m. w. N.
[2] So zutreffend Linck/Krause/Bayreuther/Krause, KSchG, § 1 KSchG Rz. 1073.
[3] Zur Frage der Zumutbarkeit s. Reinhard, § 1 KSchG, Rz. 743.
[4] ArbG Ludwigshafen, Urteil v. 6.3.1972, 2 Ca 173/72, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 1; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 175 m. w. N.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 29.3.1990, 2 AZR 369/89, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50.
[6] BAG, Urteil v. 17.6.1999, 2 AZR 608/98, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11; BAG, Urteil v. 24.3.1988, 2 AZR 630/87, AP BGB § 241 Nr. 1.
[7] Vgl. BAG, Urteil v. 14.10.1982, 2 AZR 568/80, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1; BAG, Urteil v. 27.11.1991, 2 AZR 255/91, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6.
[8] Bösche, Rechte des Betriebsrats bei Kündigungen, 1979, S. 121; Klebe/Schumann, Das Recht auf Beschäftigung im Kündigungsschutzprozess, 1981, S. 147.
[9] BAG, Urteil v. 27.11.1991, 2 AZR 255/91, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6; BAG, Urteil v. 23.11.2004, 2 AZR 24/04, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132; BAG, Urteil v. 23.3.2006, 2 AZR 162/05, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13.
[10] Str.; a. A. HWGNRH/Huke, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 147.

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