Rz. 70

Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn er durch sie gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die nach § 95 BetrVG festgelegt ist. Der Widerspruchsgrund greift nur bei betriebsbedingten Kündigungen.[1]

 
Hinweis

Die Hinzufügung des § 1 Abs. 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003[2] hat die Bedeutung des Widerspruchsgrunds in Nr. 2 mittelbar erhöht; denn ist in einer Auswahlrichtlinie festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG).

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 166 m. w. N.; a. A. DKW/Bachner/Deinert, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 215, nach dem sich der Widerspruchsgrund auf alle Arten von Kündigungen erstreckt.
[2] BGBl. I S. 3002.

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