Rz. 37

Der Arbeitgeber hat die Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat abzugeben, d. h. gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung gegenüber seinem Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).[1] Sind diese Personen nicht zur Entgegennahme in der Lage und besteht keine Vertretungsregelung, so ist jedes Betriebsratsmitglied Empfangsberechtigter.[2]

 

Rz. 38

Gibt der Arbeitgeber die Erklärung gegenüber einem zur Entgegennahme nicht ermächtigten Betriebsratsmitglied ab, wird die Mitteilung erst wirksam, wenn sie dem Betriebsrat selbst zugeht.[3] Der Betriebsrat hat dafür zu sorgen, dass für den Arbeitgeber kein Vertrauenstatbestand bei Übermittlung an eine nicht zur Entgegennahme ermächtigte Person entsteht, indem er darauf hinweist, dass das betreffende Betriebsratsmitglied nicht berechtigt ist, die Mitteilung entgegenzunehmen. Auch eine während eines Verhinderungszeitraums des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist wirksam, es sei denn, der Arbeitgeber wartet den Verhinderungszeitpunkt bewusst ab, um die Kündigung auszusprechen; dann gilt § 162 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 39

Gliedert sich ein Unternehmen in mehrere Betriebe, so ist für das Anhörungsverfahren der Betriebsrat des Betriebs zuständig, zu dem der Arbeitnehmer gehört. Wurde insoweit der falsche Betriebsrat angehört, so ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, selbst wenn eine Stellungnahme des unzuständigen Betriebsrats vorliegt. Es empfiehlt sich daher bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage, zu welchem Betrieb der betroffene Arbeitnehmer zählt, alle in Betracht kommenden Betriebsräte anzuhören.

 
Hinweis

Der Gesamtbetriebsrat ist für die Anhörung nur zuständig, wenn der Einzelbetriebsrat ihm die Kompetenz im Einzelfall übertragen hat (§ 50 Abs. 2 BetrVG).[4] Gleiches gilt im Verhältnis zu einem ggf. vorhandenen Konzernbetriebsrat. Da eine Übertragung nicht generell, sondern nur im Einzelfall erfolgen kann, hat der Arbeitgeber die Mitteilung an den von Gesetzes wegen zuständigen Betriebsrat zu richten. Bei Anhörung eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist die Kündigung nichtig.[5]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 28.2.1974, 2 AZR 455/73, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2.
[2] BAG, Urteil v. 27.6.1985, 2 AZR 412/84, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 37; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 89.
[3] Ebenso BAG, Urteil v. 27.6.1985, 2 AZR 412/84, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 37; BAG, Urteil v. 26.9.1991, 2 AZR 132/91, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 28; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 88.

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