Rz. 37

Im Hinblick auf die Beendigung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des internen Datenschutzbeauftragten liegt ein wichtiger Grund für die Änderungskündigung z. B. dann vor, wenn der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt (vgl. Rz. 3). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung der Art. 38 Abs. 6 DSGVO, § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG.

 

Rz. 38

Fallen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für das Unternehmen weg (z. B. wegen Veränderung der Arbeitnehmerzahlen), besteht nicht nur ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung, sondern auch für die außerordentliche Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses (Rz. 31).

 

Rz. 39

Geht das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Betriebs(teil)übergangs – der auch im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder Spaltung stattfinden kann (§§ 35a, 125 UmwG) – gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen neuen Arbeitgeber über, fällt die – vom Arbeitsverhältnis zu trennende – Stellung als Datenschutzbeauftragter automatisch weg (Rz. 19). Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist der Arbeitnehmer vom Erwerber aber wieder zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, es sei denn, der Erwerber hat bereits einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Dann liegt ein wichtiger Grund für die Nichtbestellung des übergegangenen Arbeitnehmers vor (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG).[1] Außerdem kann der Arbeitsvertrag als Grundverhältnis durch außerordentliche Änderungskündigung dahingehend angepasst werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr schuldrechtlich verpflichtet ist, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahrzunehmen, es sei denn, die arbeitsvertragliche Aufgabenzuweisung ist ohnehin nur befristet auf die Dauer der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten (vgl. Rz. 23).[2]

[1] So wohl auch Küttner/Griese, Personalbuch, 30. Aufl. 2023, Betriebsbeauftragte, Rz. 25; nur im Erg. ebenso Liedtke, NZA 2005, 390, 391.
[2] HWK/Lembke, Art. 39 DSGVO Rz. 24.

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