Rz. 33

In zeitlicher Hinsicht gilt der besondere Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten von seiner gesetzlich vorgesehenen Bestellung bis ein Jahr nach dem Ende seines Amtes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die Kündigung während der Probezeit bzw. Wartezeit von 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) zugegangen ist.[1] Der nachwirkende Kündigungsschutz folgt in zeitlicher Hinsicht nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG – anders als die Vorgängernorm (vgl. § 4f Abs. 3 Sätze 5 und 6 BDSG a. F.) – nicht auf die "Abberufung", sondern auf das "Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter". Damit ist das Ende der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gemeint. Zum Ende der Bestellung kann es z. B. infolge der einseitigen Abberufung durch den Arbeitgeber, infolge der einseitigen Amtsniederlegung durch den Datenschutzbeauftragten, aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung des Amtes oder infolge Betriebsübergangs (Rz. 19) kommen. Der frühere Streit, unter welchen Voraussetzungen eine Amtsniederlegung durch den Datenschutzbeauftragten den nachwirkenden Kündigungsschutz auslöst, ist damit obsolet.[2] Wie dargelegt (s. Rz. 31), endet das Amt des Datenschutzbeauftragten nach der – nicht überzeugenden – Auffassung des BAG zu § 4f BDSG a. F. automatisch ohne Erfordernis eines Widerrufs, wenn die Voraussetzungen für die Bestellpflicht nachträglich entfallen (z. B. Absinken der Arbeitnehmerzahl unter den Schwellenwert[3]). Das Inkrafttreten der DSGVO führte hingegen nicht automatisch zum Ende des Amtes eines nach altem Recht bestellten Datenschutzbeauftragten.[4]

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