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Das Kündigungsverbot des § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG gilt für jede Art der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Kündigungsgrund. Es bezieht sich also auf die ordentliche (fristgerechte) sowie die außerordentliche (fristlose oder mit sozialer Auslauffrist ausgesprochene) Kündigung und findet gleichermaßen auf die Beendigungs- wie die Änderungskündigung Anwendung. Eine verbotswidrig ausgesprochene Kündigung ist nichtig (§ 134 BGB).

Unberührt bleibt freilich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit dem (internen) Datenschutzbeauftragten einvernehmlich aufzulösen, etwa durch Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich. Ebenso wenig hindert das Kündigungsverbot die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

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